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Küper, Wilfried / Zopfs, Jan

Strafrecht Besonderer Teil

Definitionen mit Erläuterungen
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  • 8075594
  • 9783811446434
  • C.F. Müller, Heidelberg
  • 10. Auflage 2018
  • 24.04.2018
  • 565 Seiten
  • kartoniert
Diese Definitionensammlung zum Besonderen Teil des Strafrechts verarbeitet den Lernstoff nach... mehr

Produktinformationen "Strafrecht Besonderer Teil"

Autor / Hrsg.:
Produkttyp: Studium/Aus-/Weiterbildung

Diese Definitionensammlung zum Besonderen Teil des Strafrechts verarbeitet den Lernstoff nach Art eines Lexikons zu einem strafrechtlichen Wörterbuch der gesetzlichen Begriffe, das etwa 170 alphabetisch angeordnete und kommentierte Definitionen umfasst. Der Gesetzgeber verwendet in den strafrechtlichen Normen des Besonderen Teils des StGB eine Vielzahl unterschiedlicher Begriffe. Für die Subsumtion eines Falles unter das Gesetz - und für das Verständnis einer Vorschrift überhaupt - benötigen Juristen in Ausbildung und Praxis eine möglichst genaue Kenntnis des jeweiligen Begriffs.

Die Zielsetzung dieses Lexikons ist, über Anerkanntes und Umstrittenes zuverlässig zu informieren und neueste Entwicklungen bei der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen: Die eigentliche Begriffsbestimmung enthält erweiterte Definitionen in Form abgestufter und differenzierter Aussagen; sie fasst konzentriert zusammen, was sich als "herrschende Meinung" durchgesetzt hat. Streitige und zweifelhafte Punkte werden als solche gekennzeichnet und ausführlich kommentiert. Das Problemfeld der Begriffe wird so verdeutlicht und durch Literatur- und Rechtsprechungshinweise mit markanten wörtlichen Zitaten sowie zusätzlichen Erläuterungen lehrbuchartig vertieft. Aus der Rechtsprechung werden wegweisende ("grundlegende") Entscheidungen sowie für typische oder auffällige Fallkonstellationen "beispielhafte" Fundstellen genannt.

In der neuen Auflage wurden mit Blick auf die eingefügten oder neu geregelten Straftatbestände weitere Begriffe aufgenommen, z.B. "geschäftsmäßig" § 217, "Kraftfahrzeugrennen" § 315d, "behindern" § 323c bzw. neu gefasst, z.B. tätlicher Angriff in § 114 oder die Privatwohnung in § 244.

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