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Staatsvertrag über den Nationalpark Hunsrück-Hochwald

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  • 8062902
  • 9783829311670
  • Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden
  • 1. Auflage 2015
  • 30.04.2015
  • 140 Seiten
  • kartoniert
Mit der Errichtung eines länderübergreifenden, gemeinsamen Nationalparks wollen die Länder... mehr

Produktinformationen "Staatsvertrag über den Nationalpark Hunsrück-Hochwald"

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Produkttyp: Kommentar

Mit der Errichtung eines länderübergreifenden, gemeinsamen Nationalparks wollen die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland einen wichtigen Beitrag zu der im Jahr 2007 verabschiedeten "Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt" und der "Waldstrategie 2020" des Bundes leisten.

Diese Strategien sehen vor, dass im öffentlichen Wald bis zum Jahr 2020 landesweit zehn Prozent der Waldfläche sich frei entwickeln und möglichst großräumige Wildnisgebiete entstehen sollen. Der Nationalpark Hunsrück-Hochwald soll ferner dazu beitragen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen nach dem "Übereinkommen über die biologische Vielfalt" erfüllen kann. Das UN-Übereinkommen erkennt den Eigenwert der biologischen Vielfalt und deren Bedeutung für die Evolution und Bewahrung der lebenserhaltenden Systeme der Biosphäre an. Die Unterzeichnerstaaten sind gemäß Artikel 8 Abs. a des Übereinkommens zur In-Situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt, d.h. im Lebensraum selbst, verpflichtet, indem sie ein System von Schutzgebieten oder Gebieten errichten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt notwendig sind. Gemäß dem völkerrechtlichen Abkommen soll der Anteil von Schutzgebieten weltweit von derzeit 12,7 Prozent auf 17 Prozent im Jahr 2020 erhöht werden .

Am 1. März 2015 ist der "Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald" in Kraft getreten. Die beiden Bundesländer errichten damit den 16. Nationalpark der Bundesrepublik Deutschland und einen erstmals von Beginn an länderübergreifenden Nationalpark. Der Staatsvertrag verpflichtet beide Länder zu einer einheitlichen Nationalparkverwaltung, die seitens des gemeinsamen Nationalparkamts quasi "aus einer Hand" erfolgt. Die rechtliche Grundlage für die Nationalparkverwaltung bildet der ratifizierte und damit in das jeweilige Landesrecht überführte Staatsvertrag zwischen den beiden Bundesländern.

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