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- Artikel-Nr.: 8062902
- ISBN: 9783829311670
- Verlag: Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden
- Auflage: 1. Auflage 2015
- Erscheinungsdatum: 30.04.2015
- Umfang: 140 Seiten
- Einbandart: kartoniert
Produktinformationen "Staatsvertrag über den Nationalpark Hunsrück-Hochwald"
Autor / Hrsg.: | |
Produkttyp: | Kommentar |
Mit der Errichtung eines länderübergreifenden, gemeinsamen
Nationalparks wollen die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland einen
wichtigen Beitrag zu der im Jahr 2007 verabschiedeten "Nationalen
Strategie zur biologischen Vielfalt" und der "Waldstrategie 2020"
des Bundes leisten.
Diese Strategien sehen vor, dass im öffentlichen Wald bis zum Jahr
2020 landesweit zehn Prozent der Waldfläche sich frei entwickeln
und möglichst großräumige Wildnisgebiete entstehen sollen. Der
Nationalpark Hunsrück-Hochwald soll ferner dazu beitragen, dass die
Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen nach dem
"Übereinkommen über die biologische Vielfalt" erfüllen kann. Das
UN-Übereinkommen erkennt den Eigenwert der biologischen Vielfalt
und deren Bedeutung für die Evolution und Bewahrung der
lebenserhaltenden Systeme der Biosphäre an. Die
Unterzeichnerstaaten sind gemäß Artikel 8 Abs. a des Übereinkommens
zur In-Situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt, d.h. im Lebensraum
selbst, verpflichtet, indem sie ein System von Schutzgebieten oder
Gebieten errichten, in denen besondere Maßnahmen zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt notwendig sind. Gemäß dem völkerrechtlichen
Abkommen soll der Anteil von Schutzgebieten weltweit von derzeit
12,7 Prozent auf 17 Prozent im Jahr 2020 erhöht werden .
Am 1. März 2015 ist der "Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald" in Kraft getreten. Die beiden Bundesländer errichten damit den 16. Nationalpark der Bundesrepublik Deutschland und einen erstmals von Beginn an länderübergreifenden Nationalpark. Der Staatsvertrag verpflichtet beide Länder zu einer einheitlichen Nationalparkverwaltung, die seitens des gemeinsamen Nationalparkamts quasi "aus einer Hand" erfolgt. Die rechtliche Grundlage für die Nationalparkverwaltung bildet der ratifizierte und damit in das jeweilige Landesrecht überführte Staatsvertrag zwischen den beiden Bundesländern.