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- Artikel-Nr.: 8076647
- ISBN: 9783415063693
- Verlag: Boorberg, Stuttgart/München
- Auflage: 1. Auflage 2018
- Erscheinungsdatum: 11.10.2018
- Umfang: 92 Seiten
- Einbandart: kartoniert
Produktinformationen "Haftung und Haftungsbescheid im Steuerrecht"
Autor / Hrsg.: | |
Produkttyp: | Leitfaden/Ratgeber |
Der Grundriss zu Haftung und Haftungsbescheid im Steuerrecht behandelt eine in der Beratungspraxis wichtige Kernthematik aus dem steuerlichen Verfahrensrecht. Ihm liegt folgender Aufbau zugrunde: Auf einer ersten Stufe wird jeweils eine Grundinformation geliefert. Dabei legen die Autoren besonderen Wert auf den Aufbau des Gesetzes und die systematische Einordnung der einzelnen Teilgebiete. Zahlreiche Verweisungen und Überblicke erleichtern das Verständnis der gesetzlichen Regelungen.
Auf einer zweiten Stufe schließt sich der Grundinformation jeweils ein kurzer Aufgabenteil an. Umfangreiche Lösungshinweise dienen der Wiederholung, aber auch der Vertiefung und der Auseinandersetzung mit den bedeutsamen Problemfeldern rund um die Haftung und den Haftungsbescheid im Steuerrecht.
In der Grundinformation und dann vermehrt in den Lösungshinweisen finden sich zahlreiche Verweisungen auf BFH-Entscheidungen, Literaturmeinungen und den AO-Anwendungserlass. Diese Verweisungen sollen ein Angebot zur notwendigen Vertiefung in diesem für die Praxis außerordentlich wichtigen Kernbereich des steuerlichen Verfahrensrechts sein.
Das Buch ist vor allem für die praktische Tätigkeit in den steuerberatenden Berufen, aber auch als Hilfe bei der Vorbereitung auf die Steuerberater- und Inspektorenprüfung geeignet.
Die Themen sind u.a.:
- die materiellrechtliche Haftung nach der Abgabenordnung (AO), insbesondere gemäß den §§ 69, 70, 71, 72, 72a, 73, 74, 75 AO
- die materiellrechtliche Haftung nach zivilrechtlichen Vorschriften, etwa gemäß § 25 Handelsgesetzbuch (HGB), § 27 HGB und § 29 HGB
- das formelle Haftungsrecht gemäß § 191 AO: Haftungsbescheid, Haftungsverjährung und Korrektur des Haftungsbescheides
- Erhebungsverfahren und Haftung nach § 219 AO (Zahlungsaufforderung) sowie den §§ 228 ff. AO (Zahlungsverjährung)