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- Artikel-Nr.: 8080231
- ISBN: 9783802952692
- Verlag: Walhalla, Regensburg
- Auflage: 6. Auflage 2020
- Erscheinungsdatum: 21.04.2020
- Umfang: 880 Seiten
- Einbandart: gebunden
Produktinformationen "Das gesamte Behinderten- und Rehabilitationsrecht"
Erscheinungsweise: | jährlich |
Produkttyp: | Textsammlung |
Modernes Teilhaberecht – bundes- und landesrechtliche Vorschriften in einem Band:
Grundsätze der Gleichbehandlung, Inklusion, Barrierefreiheit: UN-Behindertenkonvention, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Behindertengleichstellungsgesetze von Bund und Ländern, Verordnungen zu Kommunikationshilfen im Verwaltungshandeln
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, Schwerbehindertenrecht: SGB IX, SGB IX – Teil 2 2020, (Eingliederungshilferecht), Durchführungverordnungen: Schwerbehinderten-AusgleichsabgabeVO, KraftfahrzeughilfeVO, FrühförderungsVO, SchwerbehindertenausweisVO, WerkstättenVO, Werkstätten-MitwirkungsVO, Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung
Ermittlung des Grades der Behinderung: VersorgungsmedizinVO mit versorgungsmedizinischen Grundsätzen, GdS-Tabelle, Begutachtungsregeln, Merkzeichen
Fachleistungen der Sozialversicherungsträger: Relevante Auszüge aus den Sozialgesetzbüchern: SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB XI (Pflegeversicherung), Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, Rehabilitations-Richtlinie
Eingliederungshilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt: SGB XII (Sozialhilfe), EingliederungshilfeVO, SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), Verordnungen zur Berechnung von Einkommen und Vermögen, Blindenhilfe in den Bundesländern
Aktuelle Textsammlung und Hilfestellung zur Umsetzung des „neuen“ SGB IX
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) stellt die größte Reform des Rechts für Menschen mit Behinderungen seit Einführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch SGB IX dar. Das umfangreiche Gesetzespaket trat bzw. tritt in Teilen in Kraft:
- Die erste Reformstufe trat am 30. Dezember 2016 in Kraft und betraf Änderungen im Schwerbehindertenrecht sowie – teilweise ab 1. April 2017 geltend – Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung in der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe.
- Die zweite Reformstufe trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie führt das „neue“ Teilhaberecht als Teil 1 des SGB IX ein, bereitet die Überführung der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 als Teil 2 des SGB IX vor (das Vertragsrecht für die „neue“ Eingliederungshilfe gilt schon ab 2018!) und platziert das Schwerbehindertenrecht (weitgehend unverändert) als Teil 3.
- Die dritte Reformstufe trat am 1. Januar 2018 in Kraft und überführt die Eingliederungshilfe als eigenständiges Leistungsgesetz in den Teil 2 des SGB IX.
Die Textsammlung Das gesamte Behinderten- und Rehabilitationsrecht gibt dazu Hilfestellung und eignet sich perfekt für Schulungen und zur Umsetzung des „neuen“ SGB IX.
Die Textsammlung Das gesamte Behinderten- und Rehabilitationsrecht Ausgabe 2019 enthält:
- Den aktuellen Wortlaut des „neuen“ SGB IX (= Reformstufe 1 und 2).
- Den ab 1. Januar 2020 geltenden Wortlaut des Teils 2 (= Eingliederungshilferecht, Reformstufe 3) des SGB IX.
- Das SGB XII in der aktuellen Fassung sowie die zum 1. Januar 2020 geänderten Passagen.
Berücksichtigt sind insbesondere die bereits verabschiedeten Korrekturen des Bundesteilhabegesetzes durch das „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“:
- Aufhebung der Befristung der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie (§ 54 Absatz 3 SGB XII).
- Einfügung einer Rechtsgrundlage zum Austausch von Sozialdaten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Trägern der Sozialhilfe bzw. Trägern der Eingliederungshilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden (ab 1. Januar 2020).
- Klarstellung, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach SGB IX und SGB XII verpflichtet sind (ab 1. Januar 2020).
Ebenfalls berücksichtigt ist die durch das
Starke-Familien-Gesetz eingefügte Fassung von § 42b SGB XII in der
Fassung ab 1. Januar 2020. Der bisher geplante Eigenanteil zur
gemeinsamen Mittagsverpflegung für Beschäftigte in Werkstätten für
Menschen mit Behinderungen (WfbM) wird damit nicht
eingefordert.
Anfang März wurde ein Referentenentwurf eines weiteren
BTHG-Reparaturgesetzes an die Verbände zur Stellungnahme verschickt
– „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“. Das
Gesetzgebungsverfahren dazu soll im Herbst 2019 abgeschlossen sein,
die Änderungen dann zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die dort
vorgestellten Änderungen wurden als Hinweise bei den betroffenen
Paragrafen angefügt.
Die Textsammlung Das gesamte Behinderten- und Rehabilitationsrecht enthält:
- Den ab 1. Januar 2018 geltenden Wortlaut des „neuen“ SGB IX (= Reformstufe 1 und 2).
- Den ab 1. Januar 2020 geltenden Wortlaut des Teil 2 (Eingliederungshilferecht) des SGB IX.
Aufgrund der ab 1. Januar 2018 geltenden Neuerungen verschieben sich die „Hausnummern“ (die Paragraphenzählung) des SGB IX, so dass auch diesbezüglich „umgelernt“ werden muss. War beispielsweise der Zusatzurlaub bisher in § 125 SGB IX verortet, befindet sich die Regelung nun in § 208 SGB IX. Als Hilfestellung enthält die Textsammlung eine synoptische Paragrafenübersicht 2017 – 2018.
Bestens geeignet für Mitarbeiter bei Rehabilitationsträgern, Sozialhilfeträgern, Frühförderungsstellen, Trägern sozialer Dienste und Einrichtungen, Beratungsstellen sowie für Schwerbehindertenvertretungen, Interessensvertreter/-organisationen von Menschen mit Behinderung, Rechtsanwälte, die mit Arbeits- und Sozialrecht befasst sind.
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