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Geßler, Jörg H.

Aktiengesetz - mit Fortsetzungsbezug

Kommentar
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  • 8019799
  • 9783472704706
  • Luchterhand, Köln
  • Aktueller Stand
  • 2 Ordner mit ca. 3424 Seiten
  • Loseblattwerk
Der Kommentar, 1970 von Jörg H. Geßler gegründet (Verlag Kommentator), wird im Carl Heymanns... mehr

Produktinformationen "Aktiengesetz - mit Fortsetzungsbezug"

Ausstattung: 2 Ordner
Autor / Hrsg.: Geßler, Jörg H.
Bezugsbedingungen: Mindestbezugsdauer 12 Monate
Erscheinungsweise: zweimal jährlich
Kündigungsfristen:
  • bei nicht fristgerechter Kündigung verlängert sich das Abonnement automatisch um weitere 12 Monate
  • 6 Wochen zum Quartalsende, nach Ablauf der Mindestbezugsdauer (12 Monate)
Produkttyp: Kommentar

Der Kommentar, 1970 von Jörg H. Geßler gegründet (Verlag Kommentator), wird im Carl Heymanns Verlag unter der verantwortlichen Leitung des Frankfurter Rechtsanwalts Markus Käpplinger herausgegeben.
Ein - auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und einschlägiger Literatur befindliches - Instrument für den ersten Zugriff ist der Kommentar für:

  • Verantwortliche und Interessierte in der Hauptversammlung
  • Richter in der Hauptverhandlung und deren Vorbereitung
  • Rechtsanwalt oder Notar in der Besprechung
  • Abschlussprüfer bei der Prüfung
  • Anlageberater, Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer in der Beratung.


Das "Recht der Aktiengesellschaft" ist schon lange nicht mehr allein dem AktG allein zu entnehmen. Zahlreiche Gesetzestexte verweisen auf das AktG, an vielen Stellen verweist das AktG auf andere Gesetze. Durch seine besondere Gestaltung trägt der Kommentar dieser "Verwobenheit" Rechnung.

Aus dem Inhalt:

  • Aktiengesetz
  • Corporate Governance Codex
  • HGB (§§ 238-335)
  • Umwandlungsgesetz

Anhang: MitbestG/MitbestErgG/SprAuG, Europäische Betriebsräte-Gesetz, RechKredV/RechVersV, WpÜG

Das gilt vor allem für die Publizitätsgesetzgebung, die aus dem AktG weitgehend in das HGB verlagert worden ist. Gleiches betrifft auch die Probleme im Zusammenhang mit dem Aktienhandel, wie sie sich im WpHG und dem WpÜG niederschlagen. Da eine "Doppelkommentierung" dieser Gesetze mit den Spezialveröffentlichungen nicht vorgesehen ist, müssen spezifische Hinweise ausreichen: Der Kommentar will Zusammenhänge aufzeigen, Verbindungen darstellen und Vertiefungsmöglichkeiten anbieten.

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